Gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind Jugendherbergen als Gemeinschaftsunterkünfte, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden, verpflichtet, in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Einhaltung der Infektionshygiene festzulegen. Damit wird der Zweck verfolgt, Infektionsrisiken zu minimieren. Und dies unabhängig davon, ob es wie im aktuellen Fall, besondere Infektionslagen gibt.
Ziele des Hygieneplans sind:
- die Analyse der Infektionsgefahren
- die Bewertung und Minimierung der Risiken
- und die Festlegung des Überwachungsverfahrens und der Dokumentations- und Schulungserfordernisse
Über die gesetzlich vorgeschriebenen, im Hygieneplan beschriebenen, Maßnahmen zur Sicherstellung einer dauerhaften guten Hygienepraxis hinaus, erfolgen in den Jugendherbergen im aktuellen Fall der Corona-Pandemie weiterführende Hygienemaßnahmen mit strengen Regelungen zur Personalhygiene, wie auch zu technischen und organisatorischen Maßnahmen im Gästekontakt, im Kontakt mit Lieferanten und in der Mitarbeiterschaft.
Die Standards fußen auf Standards der Bundes- und Landesregierungen, auf Empfehlungen des Robert Koch Instituts, der World Health Organization (WHO) und der DEHOGA und entsprechen des Standards des DJH Hauptverbandes, die vom Universitätsklinikum des Saarlandes auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und positiv bewertet wurden. Zudem wurde das Konzept der jeweiligen untergeordneten Gesundheitsbehörde vorgelegt.