Allgemeine Reisebedingungen des DJH-Landesverbandes Rheinland e.V. für Pauschalreisen

 

1. Geltungsbereich, Teilnahmeberechtigung

Diese Allgemeinen Reisebedingungen gelten für alle mit dem DJH-Landesverband Rheinland e. V. als Reiseveranstalter („RV“) abgeschlossenen Reiseverträge. Voraussetzung für die Übernachtung in Jugendherbergen ist die gültige Mitgliedschaft des Teilnehmers („Kunde“) im Deutschen Jugendherbergswerk e. V.

2. Abschluss des Reisevertrages, Reisebestätigung

2.1 Anmeldungen sind an die unten genannte Anschrift des RV zu richten. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von mindestens einem Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Die vorherige schriftliche Einwilligung der gesetzlich berechtigten Erziehungsberechtigten ist für jeden minderjährigen Teilnehmer erforderlich, auch wenn dieser über einen anderen Teilnehmer, als Anmelder angemeldet wurde.
2.2 Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem RV den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, der Hinweise zu der betreffenden Reise im Katalog und diesen Allgemeinen Reisebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er diese Verpflichtungen durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2.3 Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch den RV zustande. Der RV bestätigt dem Kunden den Vertrag mit der Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. als Anhang einer E-Mail, schriftlich nur nach Art. 250 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB), der der Sicherungsschein beiliegt, der den Nachweis der Kundengeldabsicherung erbringt. Weicht der Inhalt der Anmeldebestätigung vom Inhalt der Anmeldung des Kunden ab, so liegt unter Wahrung der vorvertraglichen Informationspflichten ein neues Angebot des RV vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde das Angebot ausdrücklich oder schlüssig (z. B. durch Leistung der Anzahlung) annehmen und der Reisevertrag kommt mit dem Inhalt des neuen Angebotes zustande.
2.4 Sollte der Kunde die erforderlichen Reiseunterlagen nicht spätestens fünf Tage vor Reiseantritt erhalten haben, bittet der RV um sofortige telefonische Benachrichtigung (Tel.: 0211/30263026). Dies gilt auch, wenn die Reiseunterlagen falsche oder unvollständige Angaben, etwa hinsichtlich der persönlichen Daten der angemeldeten Teilnehmer enthalten.

3. Zahlung

3.1 Nach Erhalt der Anmeldebestätigung und des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung in Höhe von 25,– € pro Person auf den Gesamtreisepreis fällig und zu zahlen; übersteigt der sich danach ergebende Betrag 20 % des vertraglich vereinbarten Reisepreises, ist die Anzahlung auf 20 % des Reisepreises pro Reisevertrag beschränkt. Die Anzahlung wird auf den Restreisepreis angerechnet. Die Restzahlung auf den Gesamtreisepreis ist 31 Tage vor Aufenthaltsbeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr nach Ziff. 6.1 abgesagt werden kann.
3.2 Werden fällige Zahlungen auf den Reisepreis vom Kunden trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung zur Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, so ist der RV berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten zu belasten, die sich an nachstehender Ziff. 5.2 orientieren.

4. Leistungen, Vertragsänderungen nach Vertragsschluss, erhebliche Vertragsänderungen, Rechte des Kunden

4.1 Der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des RV im Katalog in Verbindung mit der Reisebestätigung.
4.2 Der RV behält sich vor, nach Vertragsschluss andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis einseitig zu ändern, wenn die Änderungen unerheblich sind und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden. Der RV hat den Kunden auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Die Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.
4.3 Kann der RV die Reise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Vertrages geworden sind (andere als der Reisepreis), verschaffen, so kann der RV dem Kunden die entsprechende
Vertragsänderung anbieten und verlangen, dass der Kunde innerhalb einer vom RV bestimmten Frist, die angemessen sein muss, (1) das Angebot zur Vertragsänderung annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer solchen Vertragsänderung kann nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.
4.4 Der RV kann dem Kunden in seinem Angebot nach 4.3 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten, über die er den Kunden nach Art. 250 § 10 EGBGB zu informieren hat.
4.5 Nach dem Ablauf der vom RV nach 4.3 bestimmten Frist gilt das Angebot zur Vertragsänderung als angenommen.
4.6 Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, findet § 651h Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 BGB entsprechend Anwendung; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB bleiben unberührt.
4.7 Soweit der RV infolge des Rücktritts des Kunden zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat der RV unverzüglich, auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, Zahlung zu leisten.

5. Rücktritt, Umbuchung durch den Kunden

5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Es wird dem Kunden empfohlen, den Rücktritt unter Angabe der Reservierungsnummer gegenüber dem Ansprechpartner schriftlich zu erklären.
5.2 Tritt der Kunde von der Reise zurück, so verliert der RV den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch vom Kunden eine angemessene Entschädigung verlangen. Der RV hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen festgelegt, die sich nach dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen des RV und dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen bemessen. Pauschaliert kann der RV daher eine Entschädigungspauschale in Prozent des Reisepreises je nach Rücktrittszeitpunkt des Kunden wie folgt verlangen:
• bis zum 31. Tag vor Reisebeginn: 20 %
• ab dem 30. bis 10. Tag vor Reisebeginn: 30 %
• ab dem 9. bis einen Tag vor Reisebeginn: 60 %
• ab Reisebeginn / bei Nichtantritt der Reise: 90 %

Es steht dem Anmelder frei, nachzuweisen, dass dem RV ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der jeweiligen Pauschalen entstanden ist. Ist der RV infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, so hat er unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, Rückzahlung an den Kunden zu leisten.
5.3 Abweichend von 5.2 kann der RV keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
5.4 Ein rechtlicher Anspruch auf Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels oder der Unterkunft) besteht nicht. Sollen auf Wunsch des Kunden dennoch Umbuchungen nach der Buchung der Reise vorgenommen werden, so erhebt der RV bis 31 Tage vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt von 25,– € je Änderungsvorgang. Danach sind Änderungen nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag unter den unter Ziff. 5.2 genannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung möglich. Es steht dem Kunden frei, dem RV nachzuweisen, dass ihm ein Schaden in Form des Umbuchungsentgeltes überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe als der berechneten Pauschalen entstanden ist. Diese Regelung ist nicht anzuwenden, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil der RV dem Kunden eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gem. Art. 250 § 3 EGBGB gegeben hat. In einem solchen Fall ist die Umbuchung kostenfrei.
5.5 Sollte der Kunde die Reise nicht antreten können, kann er innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) erklären, dass statt seiner ein Dritter (andere Klasse/Gruppe) in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Ansprechpartner nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. Der Ansprechpartner kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser Dritte die vertraglichen Reiseerfordernisse (z. B. Altersbeschränkung) nicht erfüllt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Kunde dem RV als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der RV darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind. Er hat dem Kunden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
5.6 Es wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-/Reiseabbruchsversicherung und einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit empfohlen.

6. Rücktritt des RV bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl, Kündigung des RV

6.1 Der RV kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl (MTZ) vom Vertrag zurücktreten und die Reise absagen, wenn er in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung (z. B. Reisebeschreibung) die MTZ beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Rücktrittserklärung zugegangen sein muss, angegeben hat, und die Reisebestätigung ebenfalls die MTZ und die späteste Rücktrittsfrist aufführt. Der Rücktritt ist bis 31 Tage vor dem vereinbarten Aufenthaltsbeginn gegenüber dem Kunden zu erklären.
6.2 Der RV kann außerdem vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist.
6.3 Tritt der RV vom Vertrag zurück, so verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden unverzüglich, auf jeden Fall spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt des RV, zurückerstattet.
6.4 Der RV kann den Reisevertrag nach Antritt der Reise ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer entsprechenden Abmahnung des RV, die auch durch den Freizeitleiter ausgesprochen werden kann, nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist oder der Teilnehmer sich sonst stark vertragswidrig verhält. Kündigt der RV, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis abzgl. des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. erfolgter Erstattungen durch die Leistungsträger oder ähnlicher Vorteile, die er aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

7. Obliegenheiten des Kunden, Mängelanzeige, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung des Kunden, Mitwirkungspflicht des Anmelders

7.1 Der Kunde hat auftretende Mängel unverzüglich dem Ansprechpartner (der Herbergsleitung) oder dem RV anzuzeigen und dort innerhalb angemessener Frist um Abhilfe zu ersuchen. Soweit der RV / Ansprechpartner infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Satz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Kunde nicht berechtigt, die in § 651m BGB bestimmten Rechte geltend zu machen oder nach § 651n BGB Schadensersatz zu verlangen.
7.2 Verlangt der Kunde Abhilfe, hat der RV durch den Ansprechpartner den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Der RV kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass er durch den Ansprechpartner eine gleichoder höherwertige Ersatzleistung erbringt.
7.3 Kann der RV die Beseitigung des Mangels nach 7.2 verweigern und betrifft der Mangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat der RV Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten. Haben diese Ersatzleistungen zur Folge, dass die Reise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, hat der RV dem Reisenden eine angemessene
Herabsetzung des Reisepreises zu gewähren; die Angemessenheit richtet sich nach § 651m Abs. 1 S. 2 BGB. Sind die Ersatzleistungen nicht mit den im Vertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar oder ist die vom RV angebotene Herabsetzung des Reisepreises nicht angemessen, kann der Kunde die Ersatzleistungen ablehnen. In diesem Fall oder wenn der RV außerstande ist, Ersatzleistungen anzubieten, ist § 651l Abs. 2 und 3 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass es auf eine Kündigung des Kunden nicht ankommt.
7.4 Wird eine Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der RV eine ihm vom Kunden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe von dem RV verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. Wird der Vertrag gekündigt, so behält der RV hinsichtlich der erbrachten und der zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Abs. 3 Nr. 6 und 7 BGB bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des RV auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Kunden vom RV zu erstatten. Der RV ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Kunden umfasste, unverzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem RV zur Last.
7.5 Bei auftretenden Mängeln ist der Kunde verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Schadensminderungspflicht mitzuwirken, Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
7.6 Gruppenleiter/Teamer sind nicht berechtigt, Ansprüche des Kunden mit Wirkung gegen den RV anzuerkennen.
7.7 Der Kunde ist für das rechtzeitige Erscheinen der Gruppe beim Ansprechpartner verantwortlich.

8. Haftungsbeschränkung des RV

Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die keine Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt werden, ist pro Reise und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

9. Datenschutz

Über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten informieren wir Sie in unserer Datenschutzerklärung und in unserem Datenschutzhinweis auf der Website, auf den wir ausdrücklich verweisen.

10. Pass- und Visumerfordernisse

Der RV informiert den Kunden über Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentliches Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des DJH-Landesverbandes Rheinland in Düsseldorf vereinbart.
11.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem RV findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
11.3 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten bereit, die der RV unter http://ec.europa.eu/consumers/odr findet. Der RV nimmt an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil und ist gesetzlich hierzu nicht verpflichtet. Ein internes Beschwerdeverfahren i. S. d. VSBG existiert nicht.

Reiseveranstalter

DJH-Landesverband Rheinland e. V.
vertreten durch den Vorstand Ludwig B. Lühl, Cornel Hüsch, Manfred Walhorn, Arnhold August
Düsseldorfer Str. 1a, 40545 Düsseldorf
Geschäftsführer: Oliver Mirring
Tel.: 0211/30263026, Fax 0211 3026 3027
E-Mail: service@djh-rheinland.de
Kontoverbindung: Postbank Essen
BIC (SWIFT-Code): PBNKDEFF
IBAN: DE94 3601 0043 0086 5614 38

Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung

Union Versicherungsdienst GmbH, 32758 Detmold
Räumlicher Geltungsbereich der Versicherung: Deutschland.
Wesentliche Merkmale der Dienstleistung: Reiseveranstaltung

Auf den Reisevertrag findet deutsches Recht Anwendung (siehe 11.2).